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Sie tragen vor, am 26.6.2009 zusammen mit dem Angeklagten gegen 12.00 Uhr beim LG Wuppertal erschienen zu sein. Auf der elektronischen Anzeige im Eingangsbereich des Justizzentrums sei als Sitzungssaal für das vorbezeichnete Strafverfahren J 12 SG angegeben gewesen.
Nicht nur auf dem Display war als Sitzungssaal J 12 SG angegeben, sondern auch die Justizwachleute teilten diesen Sitzungssaal auf Nachfrage mit, weil dieser Sitzungssaal auch bei ihm im Computer angegebn war.
Vor dem Sitzungssaal hätte sich im Schaukasten zwar ein Aushang befunden, die Strafsache gegen Herrn Korte sei dort aber nicht aufgeführt gewesen. Sie hätten sich daraufhin zur Kantine begeben. Als Sie gegen 12:45 Uhr wieder vor dem Sitzungssaal gewesen seien, sei der Aushang verschwunden gewesen. Im Sitzungssaal J 12 SG HABE AM 26.6.2009 UM 13.00 Uhr keine Strafverhandlung stattgefunden. Der Sitzungssal sei verschlossen gewesen.
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Am 25.5.2009 erhielt der für die Saalverteilung zuständige Mitarbeiter des LG von der Hausverwaltung des AG die Mitteilung, dass wegen anstehender Umbauarbeiten im Bereich der Vorführzellen der Sitzungssaal J 12 SG am 26.6.2009 nicht genutzt werden könne. Aus diesem Grund wurden die auf den 26.6.2009 terminierten Strafverfahren der X Strafkammer in den Sitzungssaal J 04 SG verlegt.
Die Tatsache, dass dort um 12 Uhr ein Aushang war, der später entfernt wurde, deutet daraufhin, dass in diesem Sitzungssaal an diesem Tag tatsächlich Verhandlungen stattfanden. Die zweite Behauptung, dass der Sitzungssaal angeblich nicht genutzt werden konnte, scheint nicht unbedingt glaubhaft.
Sie unterstellen dem Vorsitzenden der X Strafkammer des LG, er habe von Anfang an geplant, Herrn Korte das ihm zustehende rechtliche Gehör zu verweigern.
Dieser Verdacht ist auch durch das Schreiben des LG-Präsidenten nicht ausgeräumt, da die Angaben bezüglich des Sitzungssaal nicht unbedingt glaubhaft sind.
Ich habe das Verfahren eingesehen, dienstliche Stellungnahmen des Vorsitzenden Richters am LG X, der Justizobersekräterin X und des für den Saalverteilung zuständigen Mitarbeiters des LG eingeholt und die Angelegenheit abschließend überprüft. danach komme ich zu dem Ergebnis, dass Maßnahmen der Dienstaufsicht weder gegen Herrn Vorsitzenden Richter am Landgericht X noch gegen Frau Justizobersekräterin X veranlasst sind.
Dadurch, das in dem angezeigten Sitzungssaal J 12 SG keine Verhandlung stattfand, wurde Herrn Korte nicht nur das rechtliche Gehör verweigert (Verstoß gegen das Grundgesetz) sondern auch die zahlreich erschienende Öffentlichkeit ausgeschlossen (absoluter Revisionsgrund). Unverschämterweise bekam Herr Korte rechtswidrig ein Säuminsurteil. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt, und mitgeteilt, dass am angezeigten Sitzungssaal J 12 SG weder ein Aushang vorhanden war, noch eine Verhandlung stattfand. Dagegen soll die Justizobersekräterin behauptet habe, die Verhandlung habe stattgefunden, und sie selbst hätte nach der Verhandlung den Aushang entfernt.

Weshalb hier also keine Maßnahmen der Dienstaufsicht veranlasst sein sollte, erscheint rätselhaft.   
Zunächst erlaube ich mir den Hinweis, dass bei Strafverhandlungen, die im Justizzentrum Wuppertal stattfinden, der genaue Sitzungssaal aus organisatorischen Gründen nicht bereits in der Ladung angegeben wird. Durch das in meinem Haus praktizierte Saalmanagment wird gewährleistet, dass kurzfristige Änderungen (z.B. Ladung weiterer Zeugen, großes Presseinteresse oder Inhaftierung von Verfahrensbeteiligten) durch Zuweisung eines entsprechenden Saals Rechnung getragen werden kann, ohne dass den Beteiligten eine Verlegung des Sitzungsortes mitgeteilt werden müsste.
Ich würde meinen, dies ist hier gründlich in die Hose gegangen. Übrigens sind kurzfristige Änderungen des Sitzungssaal nicht nur un Wuppertal möglich, sondern auch an anderen Gerichten, die durchaus in der Lage sind den Prozessbeteiligten bereits in der Ladung einen Sitzungssaal zu nennen. Wenn eine Saaländerung nötig ist, bringt man am mitgeteilten Saal einfach eine entsprechende Nachricht an, und verweist auf den neuen Saal.
Würde man in Wuppertal so arbeiten wie bei anderen Gerichten, wäre das Problem gar nicht entstanden.
In dem von Ihnen geschilderten Fall haben meine Nachforschungen ergeben, dass für die vorbezeichnete Strafsache ursprünglich tatsächlich der Sitzungssaal J 12 SG vorgesehen war. Am 25.5.2009 erhielt der für die Saalverteilung zuständige Mitarbeiter des LG von der Hausverwaltung des AG die Mitteilung, dass wegen anstehender Umbauarbeiten im Bereich der Vorführzellen der Sitzungssaal J 12 SG am 26.6.2009 nicht genutzt werden könne.
Der Aushang am Sitzungssaal J 12 SG, der nach 12 Uhr entfernt wurde, bestätigen die Behauptung des Präsidenten nicht. J 12 SG konnte an diesem Tag anscheinend doch genutzt werden. 
Aus diesem Grund wurden die auf den 26.6.2009 terminierten Strafverfahren der X Strafkammer in den Sitzungssaal J 04 SG verlegt. In diesem Sitzungssaal hat auch die Verhandlung gegen Herrn Korte stattgefunden.
Welches war den nun der richtige Sitzungssaal, J 12 SG oder J 04 SG? Die Antwort ist eindeutig. Da J 12 SG auf dem Display angezeigt wurde, und dieser Sitzungssaal auch von den Justizwachleuten mitgeteilt wurde, war J 12 SG der einzig richtige Sitzungssaal. Nur dort konnte eine ordentliche Verhandlung durchgeführt werden, und Herrn Korte das rechtliche Gehör gewährt werden.
Und dort, und zwar natürlich nur dort, wartete auch die Öffentlichkeit, die ebenfalls ein Recht auf das Verfahren hat. Von J 04 SG war weder Herrn Korte noch der Öffentlichekit was bekannt, damit war die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Lt.BGH ein absoluter Revisionsgrund.
Ob auf der elektronischen Anzeige im Eingangsbereich des Justizzentrums am Vormittag/Mittag des 26.6.2009 irrtürmlich der Saal J 12 SG angegeben wurde, lässt sich heute jedoch nicht mehr ermitteln.
Ich hoffe, das ist ein Witz. Was soll das den für ein Armutszeugnis sein, wenn das LG behauptet, wir sind so modern, dass wir nichts mehr nachvollziehen können. Das fordert doch gerade zu Prozessbetrug auf. Der Verdacht, dass Herrn Korte vorsätzlich das rechtliche Gehör verweigert wurde, schließt man so jedenfalls nicht aus.

Übrigens, das LG Wuppertal verweigert den Besuchern auch die Mitnahme von Fotokameras, Videokameras, sowie Handys mit entsprechenden Einrichtungen. Somit ist es nicht möglich so etwas entsprechend zu dokumentieren. Ein gesetzliches Verbot gibt es nicht, bei anderen Gerichten darf man Foto- und Videokameras oder entsprechende Handys mitnehmen. Gesetzlich ist es nur verboten, während der Verhandlung Aufnahmen zu machen.
Sowohl Herr Vorsitzender Richter am Landgericht X als auch Frau Justizobersekretärin X haben sich zu demjenigen Sitzungssaal begeben, der ihnen von dem für die Verteilung der Sitzungssäle zuständigen Mitarbeiter des LG mitgeteilt wurde.
Wenn der zuständige Mitarbeiter einen anderen Sitzungssaal mitteilt, als der, der im elektronischen Display angezeigt wird, liegt auf jeden Fall ein Fehler des Gerichts vor. Dieser Fehler des Gerichts darf aber nicht Herrn Korte angelastet werden. Dies ist als Rechtsbeugung zu werten.
An dieser Stelle erlaube ich mir den Hinweis, dass sowohl die Schöffen als auch der an diesem Tag zur Sitzungsvertretung eingeteilte Staatsanwalt  keine Probleme hatten, sich pünktlich im Sitzungssaal einzufinden.  Aus welchen Gründen Herr Korte am 26.6.2009 nicht in der Lage war, im Sitzungssaal J 04 SG zu erscheinen, vermag ich nicht zu beurteilen.
Jetzt wird der Präsident aber komisch, und zwar sehr komisch. Dem Präsidenten dürfte durchaus bekannt sein, dass die genannten Personen (Schöffen und Staatsanwalt) bestimmt nicht auf dem elektronischen Display nachsehen, in welchem Sitzungssaal die Verhandlung gegen Herrn Korte um 13 Uhr stattfinden. Sowohl Staatsanwalt als auch die Schöffen hatten auch schon vor 13 Uhr Verhandlungen, und dürften daher bereits den ganzen Morgen anwesend gewesen sein.
Wenn der Präsident nicht in der Lage ist, zu beurteilen, weshalb Herr Korte am 26.6.2009 nicht in der Lage war im Sitzungssaal zu erscheinen, dann dürfte er sicherlich eine völlige Fehlbesetzung sein. Herr Korte war nicht in der Lage im Sitzungssaal J 04 Sg zu erscheinen, da der richtige Saal J 12 SG war, und auch dieser nur angezeigt bzw. mitgeteilt wurde.
Soweit Sie beanstanden, dass die X Strafkammer das Wiedereinsetzungsgesuch des Herrn Korte vom 7.7.2009 verworfen hat, habe ich als Dienstvorgesetzter nicht zu befinden, denn Richter unterstehen einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Hierbei handelt es sich um einen Verfassungsgrundsatz, der für die Organe der Justizverwaltung bindend ist und den dienstausichtsrechtlichen Befugnissen enge Grenzen setzt.
"Verfassungsgrundsatz" in einem Land, das gar keine Verfassung hat? Wir haben lediglich ein Grundgesetz, und die ist nicht nur etwas völlig anderes als eine Verfassung, sondern seit der Wiedervereinigung dazu unzulässig.
Aus den vorgenanten Gründen habe ich mich zu der Frage, ob Herrn Korte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren ist, jeder inhaltlichen Überprüfung oder bewertenden Stellungnahme zu enthalten.
Für mich gilt das nicht. Ich bin das Volk, in dessen Namen angeblich Recht gesprochen wird, obwohl ich, wie der Rest des Volkes, niemals einen der Schwarzkittel legitimiert habe, im "Namen des Volkes" Recht zu sprechen. .
Natürlich ist Herrn Korte die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Und dies ausdrücklich sogar von Amtswegen. Denn jetzt ist ja bekannt, dass der LG Richter Mist gebaut hat.
Der Verfahrensakte habe ich entnommen, dass Herr Korte gegen die Verwerfung seines Wiedereinsetzungsgesuchs sofortige Beschwerde eingelegt hat. Über diese zu befinden ist aber allein Sache des seinerseits unter dem Schutz der richterlichen Unabgängigkeit stehenden Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Am OLG Düsseldorf arbeitet die ehemalige Leiterin der Dokumetationstelle über die Unrechtsjustiz des 3. Reichs. Es erscheint angebracht, diese zu befördern zu Leiterin der Dokumetationstelle über die Unrechtsjustiz des 4. Reichs. Denn auch die Schwarzkittel des OLG haben die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand rechtswidrig verwehrt.
Die gesamte Justizmafia, egal ob LG Wuppertal, OLG Düsseldorf, oder STA werden aufgefordert, das Verfahren amtlicherseits wieder aufzunehmen. 
 KOMMENTAR
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www.korte.die-Justizkritiker.de/korte-3000-091125.html : E091202 : V091228 :
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