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| Sie
tragen vor, am 26.6.2009 zusammen mit dem
Angeklagten gegen 12.00 Uhr beim LG Wuppertal erschienen zu sein. Auf
der elektronischen Anzeige im Eingangsbereich des Justizzentrums sei
als Sitzungssaal für das vorbezeichnete Strafverfahren J 12 SG
angegeben gewesen. |
| Nicht
nur auf dem Display war als Sitzungssaal J 12 SG angegeben, sondern
auch die Justizwachleute teilten diesen Sitzungssaal auf Nachfrage mit,
weil dieser Sitzungssaal auch bei ihm im Computer angegebn war. |
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Vor
dem Sitzungssaal hätte sich im Schaukasten zwar
ein Aushang befunden, die Strafsache gegen Herrn Korte sei dort aber
nicht aufgeführt gewesen. Sie hätten sich daraufhin zur Kantine
begeben. Als Sie gegen 12:45 Uhr wieder vor dem Sitzungssaal gewesen
seien, sei der Aushang verschwunden gewesen. Im Sitzungssaal J 12 SG
HABE AM 26.6.2009 UM 13.00 Uhr keine Strafverhandlung stattgefunden.
Der Sitzungssal sei verschlossen gewesen. ... Am
25.5.2009 erhielt der für die Saalverteilung zuständige Mitarbeiter des
LG von der Hausverwaltung des AG die Mitteilung, dass wegen anstehender
Umbauarbeiten im Bereich der Vorführzellen der Sitzungssaal J 12 SG am
26.6.2009 nicht genutzt werden könne. Aus diesem Grund wurden die auf
den 26.6.2009 terminierten Strafverfahren der X Strafkammer in den
Sitzungssaal J 04 SG verlegt. |
| Die
Tatsache, dass dort um 12 Uhr ein Aushang war, der später entfernt
wurde, deutet daraufhin, dass in diesem Sitzungssaal an diesem Tag
tatsächlich Verhandlungen stattfanden. Die zweite Behauptung, dass der
Sitzungssaal angeblich nicht genutzt werden konnte, scheint nicht
unbedingt glaubhaft. |
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| Sie
unterstellen dem
Vorsitzenden der X Strafkammer des LG, er habe von Anfang an geplant,
Herrn Korte das ihm zustehende rechtliche Gehör zu verweigern. |
| Dieser
Verdacht ist auch durch das Schreiben des LG-Präsidenten nicht
ausgeräumt, da die Angaben bezüglich des Sitzungssaal nicht unbedingt
glaubhaft sind. |
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| Ich
habe das Verfahren eingesehen, dienstliche Stellungnahmen des
Vorsitzenden Richters am LG X, der Justizobersekräterin X und des für
den Saalverteilung zuständigen Mitarbeiters des LG eingeholt und die
Angelegenheit abschließend überprüft. danach komme ich zu dem Ergebnis,
dass Maßnahmen der Dienstaufsicht weder gegen Herrn Vorsitzenden
Richter am Landgericht X noch gegen Frau Justizobersekräterin X
veranlasst sind. |
Dadurch,
das in dem angezeigten Sitzungssaal J 12 SG keine Verhandlung
stattfand, wurde Herrn Korte nicht nur das rechtliche Gehör verweigert
(Verstoß gegen das Grundgesetz) sondern auch die zahlreich erschienende
Öffentlichkeit ausgeschlossen (absoluter Revisionsgrund).
Unverschämterweise bekam Herr Korte rechtswidrig ein Säuminsurteil.
Dagegen wurde Beschwerde eingelegt, und mitgeteilt, dass am angezeigten
Sitzungssaal J 12 SG weder ein Aushang vorhanden war, noch eine
Verhandlung stattfand. Dagegen soll die Justizobersekräterin behauptet
habe, die Verhandlung habe stattgefunden, und sie selbst hätte nach der
Verhandlung den Aushang entfernt.
Weshalb hier
also keine Maßnahmen der Dienstaufsicht veranlasst sein sollte,
erscheint rätselhaft. |
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| Zunächst
erlaube ich mir den Hinweis, dass bei Strafverhandlungen, die im
Justizzentrum Wuppertal stattfinden, der genaue Sitzungssaal aus
organisatorischen Gründen nicht bereits in der Ladung angegeben wird.
Durch das in meinem Haus praktizierte Saalmanagment wird gewährleistet,
dass kurzfristige Änderungen (z.B. Ladung weiterer Zeugen,
großes
Presseinteresse oder Inhaftierung von Verfahrensbeteiligten) durch
Zuweisung eines entsprechenden Saals Rechnung getragen werden kann,
ohne dass den Beteiligten eine Verlegung des Sitzungsortes mitgeteilt
werden müsste. |
Ich
würde meinen, dies ist hier gründlich in die Hose gegangen. Übrigens
sind kurzfristige Änderungen des Sitzungssaal nicht nur un Wuppertal
möglich, sondern auch an anderen Gerichten, die durchaus in der Lage
sind den Prozessbeteiligten bereits in der Ladung einen Sitzungssaal zu
nennen. Wenn eine Saaländerung nötig ist, bringt man am mitgeteilten
Saal einfach eine entsprechende Nachricht an, und verweist auf den
neuen Saal. Würde man in Wuppertal so arbeiten wie bei anderen
Gerichten, wäre das Problem gar nicht entstanden. |
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| In
dem von Ihnen geschilderten Fall haben meine
Nachforschungen ergeben, dass für die vorbezeichnete Strafsache
ursprünglich tatsächlich der Sitzungssaal J 12 SG vorgesehen war. Am
25.5.2009 erhielt der für die Saalverteilung zuständige Mitarbeiter des
LG von der Hausverwaltung des AG die Mitteilung, dass wegen anstehender
Umbauarbeiten im Bereich der Vorführzellen der Sitzungssaal J 12 SG am
26.6.2009 nicht genutzt werden könne. |
| Der
Aushang am Sitzungssaal J 12 SG, der nach 12 Uhr entfernt wurde,
bestätigen die Behauptung des Präsidenten nicht. J 12
SG konnte an diesem Tag anscheinend doch genutzt
werden. |
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| Aus
diesem Grund wurden die auf
den 26.6.2009 terminierten Strafverfahren der X Strafkammer in den
Sitzungssaal J 04 SG verlegt. In diesem Sitzungssaal hat auch die
Verhandlung gegen Herrn Korte stattgefunden. |
Welches
war den nun der richtige Sitzungssaal, J 12 SG oder J 04 SG? Die
Antwort ist eindeutig. Da J 12 SG auf dem Display angezeigt wurde, und
dieser Sitzungssaal auch von den Justizwachleuten mitgeteilt wurde, war
J 12 SG der einzig richtige Sitzungssaal. Nur dort konnte eine
ordentliche Verhandlung durchgeführt werden, und Herrn Korte das
rechtliche Gehör gewährt werden. Und dort, und zwar natürlich
nur
dort, wartete auch die Öffentlichkeit, die ebenfalls ein Recht auf das
Verfahren hat. Von J 04 SG war weder Herrn Korte noch der
Öffentlichekit was bekannt, damit war die Öffentlichkeit
ausgeschlossen. Lt.BGH ein absoluter Revisionsgrund. |
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| Ob
auf der elektronischen
Anzeige im Eingangsbereich des Justizzentrums am Vormittag/Mittag des
26.6.2009 irrtürmlich der Saal J 12 SG angegeben wurde, lässt sich
heute jedoch nicht mehr ermitteln. |
Ich
hoffe, das ist ein Witz. Was soll das den für ein Armutszeugnis sein,
wenn das LG behauptet, wir sind so modern, dass wir nichts mehr
nachvollziehen können. Das fordert doch gerade zu Prozessbetrug auf.
Der Verdacht, dass Herrn Korte vorsätzlich das rechtliche Gehör
verweigert wurde, schließt man so jedenfalls nicht aus.
Übrigens,
das LG Wuppertal verweigert den Besuchern auch die Mitnahme von
Fotokameras, Videokameras, sowie Handys mit entsprechenden
Einrichtungen. Somit ist es nicht möglich so etwas entsprechend zu
dokumentieren. Ein gesetzliches Verbot gibt es nicht, bei anderen
Gerichten darf man Foto- und Videokameras oder entsprechende Handys
mitnehmen. Gesetzlich ist es nur verboten, während der Verhandlung
Aufnahmen zu machen. |
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| Sowohl
Herr Vorsitzender
Richter am Landgericht X als auch Frau Justizobersekretärin X haben
sich zu demjenigen Sitzungssaal begeben, der ihnen von dem für die
Verteilung der Sitzungssäle zuständigen Mitarbeiter des LG mitgeteilt
wurde. |
| Wenn
der zuständige Mitarbeiter einen anderen Sitzungssaal mitteilt, als
der, der im elektronischen Display angezeigt wird, liegt auf jeden Fall
ein Fehler des Gerichts vor. Dieser Fehler des Gerichts darf aber nicht
Herrn Korte angelastet werden. Dies ist als Rechtsbeugung zu werten. |
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| An
dieser Stelle erlaube ich mir den
Hinweis, dass sowohl die Schöffen als auch der an diesem Tag zur
Sitzungsvertretung eingeteilte
Staatsanwalt keine Probleme hatten, sich pünktlich im
Sitzungssaal einzufinden. Aus welchen Gründen Herr Korte am
26.6.2009 nicht in der Lage war, im Sitzungssaal J 04 SG zu erscheinen,
vermag ich nicht zu beurteilen. |
Jetzt
wird der Präsident aber komisch, und zwar sehr komisch. Dem Präsidenten
dürfte durchaus bekannt sein, dass die genannten Personen (Schöffen und
Staatsanwalt) bestimmt nicht auf dem elektronischen Display nachsehen,
in welchem Sitzungssaal die Verhandlung gegen Herrn Korte um 13 Uhr
stattfinden. Sowohl Staatsanwalt als auch die Schöffen hatten auch
schon vor 13 Uhr Verhandlungen, und dürften daher bereits den ganzen
Morgen anwesend gewesen sein. Wenn der Präsident nicht in der
Lage
ist, zu beurteilen, weshalb Herr Korte am 26.6.2009 nicht in der Lage
war im Sitzungssaal zu erscheinen, dann dürfte er sicherlich eine
völlige Fehlbesetzung sein. Herr Korte war nicht in der Lage im
Sitzungssaal J 04 Sg zu erscheinen, da der richtige Saal J 12 SG war,
und auch dieser nur angezeigt bzw. mitgeteilt wurde. |
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| Soweit
Sie beanstanden, dass die
X Strafkammer das Wiedereinsetzungsgesuch des Herrn Korte vom 7.7.2009
verworfen hat, habe ich als Dienstvorgesetzter nicht zu befinden, denn
Richter unterstehen einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht ihre
Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Hierbei handelt es sich um einen
Verfassungsgrundsatz, der für die Organe der Justizverwaltung bindend
ist und den dienstausichtsrechtlichen Befugnissen enge Grenzen setzt.
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| "Verfassungsgrundsatz"
in einem Land, das gar keine Verfassung hat? Wir haben lediglich ein
Grundgesetz, und die ist nicht nur etwas völlig anderes als eine
Verfassung, sondern seit der Wiedervereinigung dazu unzulässig. |
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| Aus
den vorgenanten Gründen habe ich mich zu der Frage, ob Herrn Korte
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren ist, jeder
inhaltlichen Überprüfung oder bewertenden Stellungnahme zu enthalten. |
Für
mich gilt das nicht. Ich bin das Volk, in dessen Namen angeblich Recht
gesprochen wird, obwohl ich, wie der Rest des Volkes, niemals einen der
Schwarzkittel legitimiert habe, im "Namen des Volkes" Recht zu
sprechen. . Natürlich ist Herrn Korte die Wiedereinsetzung in
den
vorherigen Stand zu gewähren. Und dies ausdrücklich sogar von
Amtswegen. Denn jetzt ist ja bekannt, dass der LG Richter Mist gebaut
hat. |
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| Der
Verfahrensakte habe ich entnommen, dass Herr Korte gegen die Verwerfung
seines Wiedereinsetzungsgesuchs sofortige Beschwerde eingelegt hat.
Über diese zu befinden ist aber allein Sache des seinerseits unter dem
Schutz der richterlichen Unabgängigkeit stehenden Senats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf. |
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Am
OLG Düsseldorf arbeitet die ehemalige Leiterin der Dokumetationstelle
über die Unrechtsjustiz des 3. Reichs. Es erscheint angebracht, diese
zu befördern zu Leiterin der Dokumetationstelle über die
Unrechtsjustiz des 4. Reichs. Denn auch die Schwarzkittel des OLG haben
die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand rechtswidrig verwehrt. Die
gesamte Justizmafia, egal ob LG Wuppertal, OLG Düsseldorf, oder STA
werden aufgefordert, das Verfahren amtlicherseits wieder
aufzunehmen. |
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