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gemeinsam
gegen
Rechtsbeugung
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ein weiteres
Projekt
des Beamtendumm-Förderverein (BdF) |
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V091217 |
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V091202 |
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| www.die-Justizkritiker.de |
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HOME-Korte
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1000 |
| 9 |
201002xx |
Prozessbeobachter |
2x
Unfall mit Fahrerflucht |
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| 8 |
20091128 |
Schreiben
des OLG D |
OLG-D
gewährt nun doch Wiedereinsetzung |
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| 6b |
20091125 |
KOMMENTAR |
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3000 |
| 6 |
20091118 |
Antwortschreiben |
Antwortschreiben
des LG Wuppertal |
2000 |
| 5 |
20091006 |
Demo2 |
Demo
vor dem LG Wuppertal |
2000 |
| 4 |
20091002 |
Schreiben
LG Wuppertal |
Schreiben
des LG-W an Kalinowsky und Schreiber |
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| 3 |
20090901 |
Demo1 |
Demo
vor dem LG Wuppertal |
2000 |
| 2 |
20090801 |
Flugblatt |
Flugblatt
zum Thema Justiz |
2000 |
| 1 |
20090716 |
Strafantrag |
Strafantrag
wegen Rechtsbeugung |
2000 |
| ..... |
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| V100205 |
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| Oberlandesgericht Düsseldorf |
BESCHLUSS
III-3 Ws 526/09
60 Js 4442/08
StA Wuppertal |
In der
Strafsache
gegen
Werner Korte aus Solingen
geboren am ...
wegen Beleidigung
hat der 3. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht
Braunöhler sowie die Richter am Oberlandesgericht Fliescher
und Wendel am
19 November 2009
auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der
8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal vom 17.
August 2009 nach
Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
beschlossen:
...
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO)
wegen der
Versäumung der Berufungsverhandlung Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Angeklagten mit Urteil vom 27.
März 2009
wegen Beleidigung eine Geldsztrafe von 25 Tagessätzen zu je
25,00 Euro
festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte Berufung
eingelegt.
Mit Urteil vom 26 Juni 2009 hat das Landgericht die Berufung
gemäß § 329
Abs. 1 StPO verworfen, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht
erschienen war.
Den daraufhin gestellten Antrag des Angeklagten, ihm wegen der
Versäumung
der Berufungsverhandlung Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu
gewähren, hat die Strafkammer mit Beschluss vom 17. August
2009 verworfen.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner
fristgemäß eingelegten
sofortigen Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet und
führt zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses.
Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag wegen der Versäumung der
Berufungsverhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
...
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gewähren. Er hat glaubhaft
gemacht, dass er ohne sein Verschulden gehindert
war, zu dem Verhandlungstermin am 26. Juni 2009 zu erscheinen
(§ 44 StPO).
Aus der eidesstattlichen Versicherung des Bernhard Schreiber aus
Gelsenkirchen vom 1. September 2009, die vor der Rechtspflegerin des
Landgerichts abgegeben worden ist, ergibt sich, dass der Angeklagte
gemeinsam
mit mehreren anderen Personen am Terminstasg im
Gerichtsgebäude anwesend
war. In der eidesstattlichen Versicherung heißt es, auf den
Verhandlungstermin
gegen den Angeklagten am 26. Juni 2009, 13.00 Uhr, sei an der
Anzeigentafel
im Einganbgsbereich des Landgerichts Wuppertal hingewiesen worden. Als
Verhandlungsort sei auf der Tafel der Saal J 12 SG angegeben worden.
Vor
dem Saal sei weder ein Aushang angebracht gewesen, durch den auf die
Verhandlung gegen den Angeklagten hingewiesen worden sei,
noch sei die Sache
vor dem Saal aufgerufen worden. Der Angeklagte habe sich in der Zeit von
12.45 Uhr bis 13:30 Uhr vor dem Saal aufgehalten.
Der Wachtmeister Huhn hat in einer an den Präsidenten des
Landgerichts
gerichteten schriftlichen Erklärung vom 9 Oktober 2009
ausgeführt, er habe die
Strafsache gegen den Angeklagten in die Anzeigentafel eingegeben, und
zwar
unter Bezeichnung des Saales J 12 SG. Am Tage vor der Hauptverhandlung
habe er erfahren, dass dieser Saal nicht benutzt werden könne
und die
Hauptverhandlung stattdessen im Saal J 04 SG stattfinde. Er habe
daraufhin das
Justizzentrum entsprechend informiert, er könne aber nicht
sagen, ob auf der
Anzeigentafel im Eingangsbereich weiterhin der ursprünglich
festgelegte Saal
J 12 SG angezeigt worden sei.
Nach der eidesstattlichen Versicherung und der dienstlichen
Äußerung des
Wachtmeisters ist zummindest möglich, dass die Saalverlegungen
auf der
Anzeigetafel nicht angegeben war, sondern dass dort weiterhin als
Verhandlungsort der Raum J 12 SG genannt war.
... |
Da mithin nicht davon ausgegangen werden
kann, dass der Angeklagte über
die Saalverlegung informiert worden ist, trifft ihn kein Verschulden
daran, dass
er in der Hauptverhandlung im Saal J 04 Sg abwesend war.
Braunöhler
Fliescher
Wendel |
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Create:
E091202 |
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