.
BdF

die-Justizkritiker

gemeinsam
gegen
Rechtsbeugung
ein weiteres Projekt des Beamtendumm-Förderverein (BdF) ..................................................
...
...
KORTE
....................................
die-Justizkritiker
Home
Flugblätter
Fotos
Urteile
Videos
............................
IMPRESSUM
V091217
...
...
Foto
Korte
.....................................................
Video
Videos
Witze
Witz
.....................................................
Spruch
Spruch
.....................................................
Flugblätter

...................................................................................................................................................................
...
...................................................................................................................................................................................................
...
....................................
die-Justizkritiker.de
..............................
Beamtendumm.de
Folterknast.de
FrankAnne.de
Bahn-und-Bus.com
V091202
...
.
www.die-Justizkritiker.de

HOME-Korte
1000
9 201002xx Prozessbeobachter 2x Unfall mit Fahrerflucht
8 20091128 Schreiben des OLG D OLG-D gewährt nun doch Wiedereinsetzung
6b 20091125 KOMMENTAR 3000
6 20091118 Antwortschreiben Antwortschreiben des LG Wuppertal 2000
5 20091006 Demo2 Demo vor dem LG Wuppertal 2000
4 20091002 Schreiben LG Wuppertal Schreiben des LG-W an Kalinowsky und Schreiber
3 20090901 Demo1 Demo vor dem LG Wuppertal 2000
2 20090801 Flugblatt Flugblatt zum Thema Justiz 2000
1 20090716 Strafantrag Strafantrag wegen Rechtsbeugung 2000
..... ................... ...................................................... .................................................................................................. ..................
V100205
...
...
Oberlandesgericht Düsseldorf
BESCHLUSS

III-3 Ws 526/09
60 Js 4442/08
StA Wuppertal
In der Strafsache
gegen Werner Korte aus Solingen
geboren am ...

wegen Beleidigung

hat der 3. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
Braunöhler sowie die Richter am Oberlandesgericht Fliescher und Wendel am

19 November 2009

auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der
8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal vom 17. August 2009 nach
Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:
...
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) wegen der
Versäumung der Berufungsverhandlung Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Angeklagten mit Urteil vom 27. März 2009
wegen Beleidigung eine Geldsztrafe von 25 Tagessätzen zu je 25,00 Euro
festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte Berufung eingelegt.

Mit Urteil vom 26 Juni 2009 hat das Landgericht die Berufung gemäß § 329
Abs. 1 StPO verworfen, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht
erschienen war.

Den daraufhin gestellten Antrag des Angeklagten, ihm wegen der Versäumung
der Berufungsverhandlung Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu
gewähren, hat die Strafkammer mit Beschluss vom 17. August 2009 verworfen.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner fristgemäß eingelegten
sofortigen Beschwerde.

II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet und führt zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses.


Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag wegen der Versäumung der
Berufungsverhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu

...
gewähren. Er hat glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden gehindert
war, zu dem Verhandlungstermin am 26. Juni 2009 zu erscheinen (§ 44 StPO).

Aus der eidesstattlichen Versicherung des Bernhard Schreiber aus
Gelsenkirchen vom 1. September 2009, die vor der Rechtspflegerin des
Landgerichts abgegeben worden ist, ergibt sich, dass der Angeklagte gemeinsam
mit mehreren anderen Personen am Terminstasg im Gerichtsgebäude anwesend
war. In der eidesstattlichen Versicherung heißt es, auf den Verhandlungstermin
gegen den Angeklagten am 26. Juni 2009, 13.00 Uhr, sei an der Anzeigentafel
im Einganbgsbereich des Landgerichts Wuppertal hingewiesen worden. Als
Verhandlungsort sei auf der Tafel der Saal J 12 SG angegeben worden. Vor
dem Saal sei weder ein Aushang angebracht gewesen, durch den auf die
Verhandlung  gegen den Angeklagten hingewiesen worden sei, noch sei die Sache
vor dem Saal aufgerufen worden. Der Angeklagte habe sich in der Zeit von
12.45 Uhr bis 13:30 Uhr vor dem Saal aufgehalten.

Der Wachtmeister Huhn hat in einer an den Präsidenten des Landgerichts
gerichteten schriftlichen Erklärung vom 9 Oktober 2009 ausgeführt, er habe die
Strafsache gegen den Angeklagten in die Anzeigentafel eingegeben, und zwar
unter Bezeichnung des Saales J 12 SG. Am Tage vor der Hauptverhandlung
habe er erfahren, dass dieser Saal nicht benutzt werden könne und die
Hauptverhandlung stattdessen im Saal J 04 SG stattfinde. Er habe daraufhin das
Justizzentrum entsprechend informiert, er könne aber nicht sagen, ob auf der
Anzeigentafel im Eingangsbereich weiterhin der ursprünglich festgelegte Saal
J 12 SG angezeigt worden sei.

Nach der eidesstattlichen Versicherung und der dienstlichen Äußerung des
Wachtmeisters ist zummindest möglich, dass die Saalverlegungen auf der
Anzeigetafel nicht angegeben war, sondern dass dort weiterhin als
Verhandlungsort der Raum J 12 SG genannt war.

...
Da mithin nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Angeklagte über
die Saalverlegung informiert worden ist, trifft ihn kein Verschulden daran, dass
er in der Hauptverhandlung im Saal J 04 Sg abwesend war.

Braunöhler                        Fliescher                        Wendel
.
...
...
www.korte.die-Justizkritiker.de/korte-2000-091128.html  Create: E091202 
...