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Der Präsident des Landgerichts
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Landgericht, 42097 Wuppertal

Herrn
Bernd Schreiber
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18.11.2009

Aktenzeichen
3132 E - 2267
Ihre Eingabe vom 28.8.82009
Strafverfahren 28 Ns - 60 Js 4442/08 - 51/09, LG Wuppertal
Sehr geehrter Herr Schreiber,

in Ihrer vorbezeichneten Eingabe beschweren Sie sich über das diesntliche Verhalten des Vorsitzenden richters am LG B... und der Justizobersekräterin K... Sie tragen vor, am 26.6.2009 zusammen mit dem Angeklagten gegen 12.00 Uhr beim LG Wuppertal erschienen zu sein. Auf der elektronischen Anzeige im Eingangsbereich des Justizzentrums sei als Sitzungssaal für das vorbezeichnete Strafverfahren J 12 SG angegeben gewesen. Vor dem Sitzungssaal hätte sich im Schaukasten zwar ein Aushang befunden, die Strafsache gegen Herrn Korte sei dort aber nicht aufgeführt gewesen. Sie hätten sich daraufhin zur Kantine begeben. Als Sie gegen 12:45 Uhr wieder vor dem Sitzungssaal gewesen seien, sei der Aushang verschwunden gewesen. Im Sitzungssaal J 12 SG HABE AM 26.6.2009 UM 13.00 Uhr keine Strafverhandlung stattgefunden. Der Sitzungssal sei verschlossen gewesen. Sie unterstellen dem Vorsitzenden der X Strafkammer des LG, er habe von Anfang an geplant, Herrn Korte das ihm zustehende rechtliche Gehör zu verweigern.

Ich habe das Verfahren eingesehen, dienstliche Stellungnahmen des Vorsitzenden Richters am LG X, der Justizobersekräterin X und des für den Saalverteilung zuständigen Mitarbeiters des LG eingeholt und die Angelegenheit abschließend überprüft. danach komme ich zu dem Ergebnis, dass Maßnahmen der
Dienstaufsicht weder gegen Herrn Vorsitzenden Richter am Landgericht X noch gegen Frau Justizobersekräterin X veranlasst sind.

Zunächst erlaube ich mir den Hinweis, dass bei Strafverhandlungen, die im Justizzentrum Wuppertal stattfinden, der genaue Sitzungssaal aus organisatorischen Gründen nicht bereits in der Ladung angegeben wird. Durch das in meinem Haus praktizierte Saalmanagment wird gewährleistet, dass kurzfristige Änderungen (z.B. Ladung weiterer Zeugen, großes Presseinteresse oder Inhaftierung von Verfahrensbeteiligten) durch Zuweisung eines entsprechenden Saals Rechnung getragen werden kann, ohne dass den Beteiligten eine Verlegung des Sitzungsortes mitgeteilt werden müsste. In dem von Ihnen geschilderten Fall haben meine Nachforschungen ergeben, dass für die vorbezeichnete Strafsache ursprünglich tatsächlich der Sitzungssaal J 12 SG vorgesehen war. Am 25.5.2009 erhielt der für die Saalverteilung zuständige Mitarbeiter des LG von der Hausverwaltung des AG die Mitteilung, dass wegen anstehender Umbauarbeiten im Bereich der Vorführzellen der Sitzungssaal J 12 SG am 26.6.2009 nicht genutzt werden könne. Aus diesem Grund wurden die auf den 26.6.2009 terminierten Strafverfahren der X Strafkammer in den Sitzungssaal J 04 SG verlegt. In diesem Sitzungssaal hat auch die Verhandlung gegen Herrn Korte stattgefunden. Ob auf der elektronischen Anzeige im Eingangsbereich des Justizzentrums am Vormittag/Mittag des 26.6.2009 irrtürmlich der Saal J 12 SG angegeben wurde, lässt sich heute jedoch nicht mehr ermitteln.

Sowohl Herr Vorsitzender Richter am Landgericht X als auch Frau Justizobersekretärin X haben sich zu demjenigen Sitzungssaal begeben, der ihnen von dem für die Verteilung der Sitzungssäle zuständigen Mitarbeiter des LG mitgeteilt wurde. Weder Herr X und Frau X hatten auf die Verteilung der Sitzungssäle irgendeinen Einfluss. An dieser Stelle erlaube ich mir den Hinweis, dass sowohl die Schöffen als auch der an diesem Tag zur Sitzungsvertretung   
eingeteilte Staatsanwalt  keine Probleme hatten, sich pünktlich im Sitzungssaal einzufinden.  Aus welchen Gründen Herr Korte am 26.6.2009 nicht in der Lage war, im Sitzungssaal J 04 SG zu erscheinen, vermag ich nicht zu beurteilen.

Soweit Sie beanstanden, dass die X Strafkammer das Wiedereinsetzungsgesuch des Herrn Korte vom 7.7.2009 verworfen hat, habe ich als Dienstvorgesetzter nicht zu befinden, denn Richter unterstehen einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Hierbei handelt es sich um einen Verfassungsgrundsatz, der für die Organe der Justizverwaltung bindend ist und den dienstausichtsrechtlichen Befugnissen enge Grenzen setzt.

Im Wege der Diesntaufsicht darf lediglich überprüft werden, ob Richter Ihre Dienstgeschäfte äußerlich ordnungsgemäß und unverzüglich erledigen. Dagegen ist es dem Dienstvorgesetzten verwehrt, auf die Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte und die damit verbundene Verfahrensleitung Einfluss zu nehmen. Insbesondere kann ich als Gerichtspräsident und Dienstvorgesetzter einem Richter im Verwaltungswege weder vorschreiben, wie er eine Sache entscheiden soll, noch kann ich ergangene Entscheidungen aufheben, abändern oder auf ihre inhaltliche Richtigkeit prüfen. Es ist gerade Sinn der richterlichen Unabhängigkeit jede Einflussnahme des Dienstvorgesetzten auf richterliche Entscheidungen, seien sie verfahrensleitend oder das Verfahren insgesamt abschließend, zu verhindern. Die Prüfung, ob eine Entscheidung der Sach- oder Gesetzeslage gerecht wird und in einem rechtsfehlerfreien Verfahren zustande gekommen ist, obliegt daher gruzndsätzlich allein den ihrerseits unter dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit stehenden rechtsmittelgerichten, soweit das Gesetz einen Rechtsbehelf gegen die beanstandete Entscheidung eröffnet.

Aus den vorgenanten Gründen habe ich mich zu der Frage, ob Herrn Korte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren ist, jeder
inhaltlichen Überprüfung oder bewertenden Stellungnahme zu enthalten.

Der Verfahrensakte habe ich entnommen, dass Herr Korte gegen die Verwerfung seines Wiedereinsetzungsgesuchs sofortige Beschwerde eingelegt hat. Über diese zu befinden ist aber allein Sache des seinerseits unter dem Schutz der richterlichen Unabgängigkeit stehenden Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Mit freundlichen Grüßen

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 KOMMENTAR
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