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| Der
Präsident des Landgerichts |
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Landgericht, 42097 Wuppertal
Herrn
Bernd
Schreiber
...
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18.11.2009
Aktenzeichen
3132
E - 2267 |
Ihre Eingabe vom 28.8.82009
Strafverfahren
28 Ns - 60 Js 4442/08 - 51/09, LG Wuppertal |
Sehr
geehrter Herr Schreiber,
in
Ihrer vorbezeichneten Eingabe beschweren Sie sich über das diesntliche
Verhalten des Vorsitzenden richters am LG B... und der
Justizobersekräterin K... Sie tragen vor, am 26.6.2009 zusammen mit dem
Angeklagten gegen 12.00 Uhr beim LG Wuppertal erschienen zu sein. Auf
der elektronischen Anzeige im Eingangsbereich des Justizzentrums sei
als Sitzungssaal für das vorbezeichnete Strafverfahren J 12 SG
angegeben gewesen. Vor dem Sitzungssaal hätte sich im Schaukasten zwar
ein Aushang befunden, die Strafsache gegen Herrn Korte sei dort aber
nicht aufgeführt gewesen. Sie hätten sich daraufhin zur Kantine
begeben. Als Sie gegen 12:45 Uhr wieder vor dem Sitzungssaal gewesen
seien, sei der Aushang verschwunden gewesen. Im Sitzungssaal J 12 SG
HABE AM 26.6.2009 UM 13.00 Uhr keine Strafverhandlung stattgefunden.
Der Sitzungssal sei verschlossen gewesen. Sie unterstellen dem
Vorsitzenden der X Strafkammer des LG, er habe von Anfang an geplant,
Herrn Korte das ihm zustehende rechtliche Gehör zu verweigern.
Ich
habe das Verfahren eingesehen, dienstliche Stellungnahmen des
Vorsitzenden Richters am LG X, der Justizobersekräterin X und des für
den Saalverteilung zuständigen Mitarbeiters des LG eingeholt und die
Angelegenheit abschließend überprüft. danach komme ich zu dem Ergebnis,
dass Maßnahmen der |
Dienstaufsicht weder gegen
Herrn Vorsitzenden Richter am Landgericht X noch gegen Frau
Justizobersekräterin X veranlasst sind.
Zunächst
erlaube ich mir den Hinweis, dass bei Strafverhandlungen, die im
Justizzentrum Wuppertal stattfinden, der genaue Sitzungssaal aus
organisatorischen Gründen nicht bereits in der Ladung angegeben wird.
Durch das in meinem Haus praktizierte Saalmanagment wird gewährleistet,
dass kurzfristige Änderungen (z.B. Ladung weiterer Zeugen,
großes
Presseinteresse oder Inhaftierung von Verfahrensbeteiligten) durch
Zuweisung eines entsprechenden Saals Rechnung getragen werden kann,
ohne dass den Beteiligten eine Verlegung des Sitzungsortes mitgeteilt
werden müsste. In dem von Ihnen geschilderten Fall haben meine
Nachforschungen ergeben, dass für die vorbezeichnete Strafsache
ursprünglich tatsächlich der Sitzungssaal J 12 SG vorgesehen war. Am
25.5.2009 erhielt der für die Saalverteilung zuständige Mitarbeiter des
LG von der Hausverwaltung des AG die Mitteilung, dass wegen anstehender
Umbauarbeiten im Bereich der Vorführzellen der Sitzungssaal J 12 SG am
26.6.2009 nicht genutzt werden könne. Aus diesem Grund wurden die auf
den 26.6.2009 terminierten Strafverfahren der X Strafkammer in den
Sitzungssaal J 04 SG verlegt. In diesem Sitzungssaal hat auch die
Verhandlung gegen Herrn Korte stattgefunden. Ob auf der elektronischen
Anzeige im Eingangsbereich des Justizzentrums am Vormittag/Mittag des
26.6.2009 irrtürmlich der Saal J 12 SG angegeben wurde, lässt sich
heute jedoch nicht mehr ermitteln.
Sowohl Herr
Vorsitzender
Richter am Landgericht X als auch Frau Justizobersekretärin X haben
sich zu demjenigen Sitzungssaal begeben, der ihnen von dem für die
Verteilung der Sitzungssäle zuständigen Mitarbeiter des LG mitgeteilt
wurde. Weder Herr X und Frau X hatten auf die Verteilung der
Sitzungssäle irgendeinen Einfluss. An dieser Stelle erlaube ich mir den
Hinweis, dass sowohl die Schöffen als auch der an diesem Tag zur
Sitzungsvertretung |
eingeteilte
Staatsanwalt keine Probleme hatten, sich pünktlich im
Sitzungssaal einzufinden. Aus welchen Gründen Herr Korte am
26.6.2009 nicht in der Lage war, im Sitzungssaal J 04 SG zu erscheinen,
vermag ich nicht zu beurteilen.
Soweit Sie
beanstanden, dass die
X Strafkammer das Wiedereinsetzungsgesuch des Herrn Korte vom 7.7.2009
verworfen hat, habe ich als Dienstvorgesetzter nicht zu befinden, denn
Richter unterstehen einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht ihre
Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Hierbei handelt es sich um einen
Verfassungsgrundsatz, der für die Organe der Justizverwaltung bindend
ist und den dienstausichtsrechtlichen Befugnissen enge Grenzen setzt.
Im
Wege der Diesntaufsicht darf lediglich überprüft werden, ob Richter
Ihre Dienstgeschäfte äußerlich ordnungsgemäß und unverzüglich
erledigen. Dagegen ist es dem Dienstvorgesetzten verwehrt, auf die
Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte und die damit verbundene
Verfahrensleitung Einfluss zu nehmen. Insbesondere kann ich als
Gerichtspräsident und Dienstvorgesetzter einem Richter im
Verwaltungswege weder vorschreiben, wie er eine Sache entscheiden soll,
noch kann ich ergangene Entscheidungen aufheben, abändern oder auf ihre
inhaltliche Richtigkeit prüfen. Es ist gerade Sinn der richterlichen
Unabhängigkeit jede Einflussnahme des Dienstvorgesetzten auf
richterliche Entscheidungen, seien sie verfahrensleitend oder das
Verfahren insgesamt abschließend, zu verhindern. Die Prüfung, ob eine
Entscheidung der Sach- oder Gesetzeslage gerecht wird und in einem
rechtsfehlerfreien Verfahren zustande gekommen ist, obliegt daher
gruzndsätzlich allein den ihrerseits unter dem Schutz der richterlichen
Unabhängigkeit stehenden rechtsmittelgerichten, soweit das Gesetz einen
Rechtsbehelf gegen die beanstandete Entscheidung eröffnet.
Aus
den vorgenanten Gründen habe ich mich zu der Frage, ob Herrn Korte
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren ist, jeder |
inhaltlichen
Überprüfung oder bewertenden Stellungnahme zu enthalten.
Der
Verfahrensakte habe ich entnommen, dass Herr Korte gegen die Verwerfung
seines Wiedereinsetzungsgesuchs sofortige Beschwerde eingelegt hat.
Über diese zu befinden ist aber allein Sache des seinerseits unter dem
Schutz der richterlichen Unabgängigkeit stehenden Senats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Mit freundlichen
Grüßen
X |
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